Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Geltung

  1. Die AGB gelten spätestens mit dem Zugang des Durchschlages Ihres Auftrages bzw. mit dem Zugang des Lieferscheines für alle mit uns getätigten Geschäfte. Sonstige Vereinbarungen, insbesondere soweit Sie diese Bedingungen abändern, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Erklärungen des Bestellers bedürfen in jedem Falle der Schriftform.
  2. Ist der Besteller Kaufmann, gelten ergänzend die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker VDE.

2. Preise

  1. Die Preise werden in EURO gestellt. Sie enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise verstehen sich ab Werk. Verpackung, Fracht, Porto, Versandkosten und Versicherung werden gesondert berechnet.

  2. Aufträge, für die keine festen Preise vereinbart sind oder Aufträge im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen, werden zu dem am Tag der Lieferung gültigen Preise berechnet.

  3. Bei Änderungen von Lohn- und Materialkosten zwischen Angebotsabgabe und Auftragserteilung oder nach Vertragsschluß, kann jeder Vertragspartner die Neufestsetzung des Preises im Verhandlungswege verlangen.

  4. Überstunden, bzw. Sonn- oder Feitagsarbeit wird nach den aktuellen tariflich festgelegten Bestimmungen des Elektrohandwerks berechnet, sofern sich nicht aus einem Angebot etwas anderes ergibt.

3. Zahlungsbedingungen

  1. Zahlung hat bei Lieferung und Übergabe zu erfolgen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
  2. Reparaturrechnungen sind sofort rein Netto zu bezahlen
  3. Für Geräte und Anlagen, die speziell nach den Wünschen des Auftraggebers angefertigt werden, gilt folgende Zahlungsweise:
    1/3 der Auftragssumme bei Auftragserteilung, spätestens jedoch bei Beginn der Fertigung
    2/3 bei Lieferung und Übergabe.
    Mietgebühren sind im voraus zu entrichten.
  4. Wir sind berechtigt, vom Besteller, der Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, vom Fälligkeitstage an und vom Besteller, der kein Kaufmann ist ab Verzug Zinsen in Höhe der von ihm selbst zu zahlenden Kreditkosten, mindestens aber von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zu berechnen; die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers, insbesondere auch bei Zahlungsverzug, Scheck- oder Wechselprotest, sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen, alle offenstehenden - auch gestundeten - Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Befindet sich der Auftraggeber/Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt, für jede Mahnung 15,00 € zzgl Mwst. in Rechnung zu stellen.
  5. Wechsel und Scheck nehmen wir nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung mit der Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können, erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit herein. Diskontspesen usw. gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
  6. Werden diese Geschäftsbedingungen oder sonstige Vertragsverpflichtungen vom Besetller nicht eingehalten oder verschlechtert sich die Vermögenslage des Bestellers, so werden alle unsere Forderungen, auch die noch nicht fälligen – auch aus anderen Verträgen – sofort fällig, ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener Wechsel.
  7. Wir sind berechtigt, die Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren zu untersagen, deren Rückgabe auf Kosten des Bestellers zu verlangen und – sollte diesem Ersuchen nicht nachgekommen werden – die Waren ohne gerichtliche Auseinandersetzung auf Kosten des Bestellers abzuholen. Mehrfrachten, Versand- und sonstige Spesen sowie eine Wertminderung der Ware sind zu ersetzen. Wir sind außerdem wahlweise berechtigt, von Verträgen insoweit zurückzutreten, als Lieferungen noch nicht erfolgt sind oder die Lieferung davon abhängig zu machen, dass Lieferung Zug um Zug erfolgt.
  8. Der Besteller kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Besteller, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu: Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit wir unseren Verpflichtungen zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung nicht nachgekommen sind. Die Abtretung einer Forderung des Bestellers gegen uns, gleichgültig auf welchem Rechtsgrunde diese beruht, ist unzulässig.

4. Lieferung und Lieferzeit

  1. Liefertermin sind nur gültig, wenn Sie von uns ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.

  2. Technisch bedingte Konstruktions- oder Fertigungsänderungen sowie Abweichungen von Mustern bleiben vorbehalten, solange dies für den Besteller zumutbar ist.

  3. Teillieferungen sind zulässig und selbständig abrechenbar.

  4. Lieferfristen laufen erst ab vollständiger technischer Klärung bzw. bei Vereinbarung einer Anzahlung nach deren Eingang (s. 3c).

  5. Geraten wir in Verzug, so kann der Besteller nur nach fruchtlosem Ablauf einer schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist, die mindestens 1 Monat betragen muß, vom Vertrag insoweit zurücktreten, als die Ware bis dahin nicht als versandbereit gemeldet wurde bzw. zur Montage bereitsteht. Ansprüche auf Schadenersatz können nur gestellt werden, wenn uns, einem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgeholfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, wobei nur dem Besteller unmittelbar entstandene Schaden zu ersetzen ist.
    Im Falle eines Teilverzuges oder einer Teilunmöglichkeit, kann der Besteller nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten oder nur dann Schadenersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit verlangen, wenn die teilweise Erfüllung des Vertrages für ihn kein Interesse hat.
    Bertiebsstörungen in unserem Betrieb, insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
    Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, so sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Besteller zu lagern. Die Ware gilt mit der Absendung oder Einlagerung als in jeder Hinsicht vertragsgemäß geliefert.

5. Versand und Gefahrenübergang

  1. Mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, gehen die Gefahren in jedem Fall auf dem Besteller über. Soweit wir die Gefahr zu tragen haben, ist unsere Gefahrtragungspflicht auf die Gefahren beschränkt, die nach den normalen fpa-Bedingungen versicherbar sind: darüber hinausgehende Gefahren trägt der Besteller vom Zeitpunkt der Konkretisierung der Ware an.

  2. Eine Rücknahme gelieferter Ware wird ausgeschlossen. Sollte im Einzelfall nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung eine Rücknahme erfolgen, so werden max. 70 v.H. des berechneten Wertes gutgeschrieben. Notwendige Aufarbeitungen werden gesondert berechnet.

  3. Sonderanfertigungen können nicht zurückgenommen werden.

6. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten aus dem Geschäftsverkehr Eigentum der Verkäuferin.

  2. Ein Eigentumserwerb des Käufers an der vorbehaltenen Ware im Falle der Verarbeitung (§ 950 BGB) ist ausgeschlossen. Eine Be- oder Verarbeitung erfolgt für die Verkäuferin, ohne dass dieser hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird die gelieferte Ware mit anderen Gegenständen vermischt oder verbunden (§947 Abs. I BGB), so wird die Verkäuferin Miteigentümerin im Verhältnis des Wertes der vorbehaltenen Ware zu den anderen Gegenständen. Sollte eine dem Käufer gehörende Sache als Hauptsache anzusehen sein (§ 947 Abs. II BGB) so tritt der Käufer sein Eigentum in Höhe des Preises der gelieferten Vorbehaltsware an die Verkäuferin bereits jetzt ab. Für die aus Verarbeitung oder Verbindung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche hinsichtlich der gelieferten Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

  3. Die Vorbehaltsware darf der Verkäufer nur im ordentlichen Geschäftsbetrieb und solange er nicht im Verzug ist veräußern. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen, bei einem Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung.
    Der Verkäufer ist zu dieser Veräußerung nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß Absatz d.) dieser Bedingung auf die Verkäuferin übergehen.
    Zu anderen Verfügungen, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt. Bei der Pfändung durch Dritte muß der Käufer der Verkäuferin unverzüglich Mitteilung geben.

  4. Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt mit dringlicher Wirkung an die Verkäuferin abgetreten, und zwar gleichgültig, ob die Ware zuvor verarbeitet oder mit anderen Sachen vermischt worden ist. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht der Verkäuferin gehörenden Waren – sei es ohne, sie es nach Verarbeitung oder Vermischung – verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit den anderen Waren Gegenstand des Kaufvertrages ist. Der Käufer ist berechtigt Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zum jeweiligen Widerruf der Verkäuferin einzuziehen. Falls der Schuldner mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug kommt, erlischt die Einziehungsermächtigung. Auf Aufforderung der Verkäuferin ist dieser unverzüglich eine Aufstellung der Drittschuldner mit genauer Anschrift und Beitragshöhe zuzusenden.
    Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20 v.H., so ist die Verkäuferin auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Ihrer Wahl verpflichtet.

  5. Der Besteller hat für sichere und sachgemäße Aufbewahrung der in unserem Eigentum stehenden Gegenstände zu sorgen und sie auf seine Kosten gegen Schäden zu versichern.

  6. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im voraus abgetretenen Forderungen hat der Besteller uns unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten. Hierdurch entstehende Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.

7. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

  1. Der Besteller, welcher Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches ist, hat alle erkennbaren(nicht nur offensichtlichen)Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen nach Eingang der Waren, spätestens jedoch binnen 5 Werktagen nach Lieferung und der Besteller, der kein Kaufmann ist, alle offensichtlichen Mängel, Fehlmeldungen und Falschmeldungen binnen 10 Werktagen nach Lieferung, schriftlich anzuzeigen.
    Versteckte Mängel, die auch nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen uns geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei uns eintrifft.

  2. Bei fristgerechter, berechtigter Mängelrüge, fehlerhafte Ware, stehen dem Besteller unter Ausschluß von Schadenersatzansprüchen die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Vor Geltendmachung derselben ist uns zunächst eine angemessene Nachfrist zu setzen. Zugesicherte Eigenschaften sind als Zusicherung ausdrücklich zu kennzeichnen.

  3. Schadenersatzansprüche des Bestellers aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits, seitens eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

  4. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir nach unserer Wahl unter Ausschluß anderer Ansprüche zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es ei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder uns oder unserem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last.

  5. Gibt der Besteller uns keine Gelegenheit, uns vor dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben davon nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche.

  6. Beanstandungen von Teillieferungen berechtigen nicht zur Ablehnung der Restlieferungen.

  7. Diese Bedingungen gelten auch bei Lieferanten anderer als vertragsgemäßer Ware.

  8. Jegliche Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen bei Lieferungen gebrauchter Waren.

8. Gerichtsstand

  1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

9. Reparaturen

  1. Wird vor Ausführung von Reparaturen die Vorlage eines Kostenvoranschlages gewünscht, so ist dies ausdrücklich anzugeben. Die Kosten für den Voranschlag sind zu vergüten. Ob eine Reparatur in eigener oder fremder Werkstatt erfolgt, liegt in unserem Ermessen. Reparaturen sind sofort netto ohne Abzug abzurechnen. Kosten für Versand und Verpackung gehen zu Lasten des Käufers. Auf Ziffer 4. und 5. der Bedingungen wird verwiesen. Auslieferung von Reparaturgeräten erfolgt nur gegen sofortige Barzahlung.

10. Mietgebühren

  1. Mietgebühren sind grundsätzlich im voraus zu entrichten. Wird die Anlage nicht zu dem vereinbarten Termin zurückgegeben, behalten wir uns eine Nachberechnung von mindestens 1 v.H. des Anlagen-Neuwertes pro Tag vor. Wird für die gemietete Anlage keine Versicherung vom Mieter abgeschlossen, kann eine Kaution verlangt werden.

11. Anzuwendendes Recht

  1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Besteller gilt nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht an unserem Sitz.

12. Teilunwirksamkeit

  1. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrer Bestimmungen wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt, vielmehr soll das gelten, was die Parteien vereinbart hatten, wenn sie die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit vorher gekannt hatten. Soweit eine Bestimmung unwirksam sein sollte, richtet sich deren Inhalt nach den gesetzlichen Vorschriften.